Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK,PAH) sind eine Gruppe von mehreren hundert Einzelverbindungen, die bei der Erhitzung bzw. Verbrennung von organischem Material unter Sauerstoffmangel entstehen. Quellen für PAK in der Umwelt sind der Autoverkehr und viele industrielle Prozesse. In hohen Konzentrationen sind PAK in den unter Verwendung von Steinkohlenteeren, -ölen und -pechen hergestellten Produkten, Asphalt-Fußbodenplatten und Teerklebern vorhanden. Bei Vorhandensein von Teer-Erzeugnissen in Innenräumen können neben erheblichen Geruchsbelästigungen auch Raumluftbelastungen durch PAK auftreten. Grenz- oder Richtwerte zur Begrenzung von Raumluftkonzentrationen wurden in Deutschland nicht festgelegt.
Gesundheitliche Bedeutung
Toxizität
zahlreiche Vertreter sind nachweislich krebserzeugend, insbesondere solche aus 4 und mehr Benzolringen. Einstufung:
- MAK-Liste: III A1 (beim Menschen eindeutig krebserzeugend) Steinkohlenteeröle, Braun- und Steinkohlenteere/-peche
- MAK-Liste: III A2 (im Tierversuch eindeutig krebserzeugend) Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Chrysen, Dibenz[a,h]anthracen, Dibenzo[a,e]pyren, Dibenzo[a,h]pyren, Dibenzo[a,i]pyren, Dibenzo[a,l]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren
- MAK-Liste: III B (begründeter Verdacht auf krebserzeugendes Potential) Bitumen, Naphthalin mutagen immunotoxisch lebertoxisch Schleimhautreizung
In Umweltproben werden nach behördlichen Empfehlungen 6 (nach TVO) bzw. 16 (US-EPA-PAK) Substanzen bestimmt.
Wassergefährdungsklasse:
- Bitumen: WGK 3 - stark wassergefährdend
- Steinkohlenteer: WGK 3 - stark wassergefährdend
Verwendungszeitraum
1991 Mit Inkrafttreten der Teerölverordnung (bereits 1993 außer Kraft gesetzt) Verbote und Beschränkungen für den Einsatz teerölhaltiger Holzschutzmittel. Die Teerölverordnung ist inzwischen durch die Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) abgelöst worden
Regelungen
- Sanierung: gegebenenfalls nach Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen TRGS 524 (früher ZH 1/183)
- nach LAGA-Merkblatt vom 6.9.1995, novelliert 2009, zugeordnet dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unter der EAK-Nummer:
Einordnungsschlüssel nach EAK
17 03 | Gruppe | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 03 01* | gefährlicher Abfall | kohlenteerhaltige Bitumengemische |
17 03 02 | nichtgefährlicher Abfall | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
17 03 03* | nichtgefährlicher Abfall | Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
Weiterführende Hinweise
Immer wieder erscheinen in der Presse Hinweise darauf, dass auch in alltäglichen Produkten und Gebrauchsgegenständen hohe PAK-Werte gefunden werden. Besonders deutlich wird dies bei Rückrufaktionen, wenn die Hersteller belastete Produkte zurücknehmen müssen.
Häufig kann ein stechender oder aromatischer Geruch der Gegenstände ein erster Hinweis auf die Belastung des Produktes sein. Produkte, in denen PAK-haltige Komponenten entdeckt wurden, sind zum Beispiel Werkzeuge mit Gummi- oder Kunststoffanteilen, persönliche Schutzausrüstungen, Reifen von Kinderwagen oder -fahrrädern, Möbelteile und sogar Dekorationsartikel.